Auszüge aus der

                           S A T Z U N G

               der HEINRICH-JACOBY/ELSA-GINDLER-STIFTUNG

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
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(1) Die Stiftung führt den Namen
    HEINRICH-JACOBY/ELSA-GINDLER-STIFTUNG.

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts
    und hat ihren Sitz in Berlin.


§ 2 Zweck
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(1) Zweck der Stiftung ist es, die Nachlässe von Heinrich Jacoby,
    Elsa Gindler und Sophie Ludwig zu verwalten, die Dokumente und
    Ergebnisse ihrer Arbeit der Öffentlichkeit, insbesondere der
    Wissenschaft, zugänglich zu machen sowie die wissenschaftliche und
    praktische Befassung und Auseinandersetzung mit ihr zu fördern.

(2) Die Arbeiten Heinrich Jacobys und Elsa Gindlers betreffen die
    Wissenschaft vom Menschen, insbesondere Erkenntnisse über
    menschliche Funktionsgesetzlichkeiten und Entfaltungsmöglichkeiten
    und gehören somit zur Pädagogik im weitesten Sinne.

(3) Die Stiftung verfolgt die in Absatz (1) benannten Zwecke
    ausschließlich und unmittelbar; ihre Tätigkeit dient nicht in
    erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecken und geschieht
    deshalb selbstlos. Sie erfüllt damit die Voraussetzungen des
    51 S. 1 AO 1977.

(4) Die Stiftungszwecke nach Absatz (1) werden insbesondere
    dadurch verwirklicht, daß die Stiftung

  - die Nachlässe der in Absatz (1) Genannten für Forschung und
    Lehre verfügbar macht;

  - Einrichtungen und Personen in bezug auf Vorhaben, die auf
    die insbesondere wissenschaftliche Befassung mit
    Erkenntnissen und Arbeitsmethodik Heinrich Jacobys und Elsa
    Gindlers gerichtet sind, - auch finanziell - fördert;

  - die Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften und
    Lehrveranstaltungen, die sich auf die Arbeit Heinrich
    Jacobys und Elsa Gindlers beziehen, finanziell fördert;

  - Einrichtungen und Personen, die in Zielrichtung und Praxis
    ihrer Tätigkeit Erkenntnissen und Arbeitsmethodik Heinrich
    Jacobys und Elsa Gindlers verpflichtet sind, - auch
    finanziell - unterstützt;

  - die Schriften Heinrich Jacobys (nach Übersetzung) auch im
    fremdsprachigen Ausland veröffentlicht;

  - eigene Publikationen, insbesondere zu Person und Werk der
    in Absatz (1) Genannten, vorlegt;

  - Räume und Arbeitsmaterial für Arbeitsgemeinschaften und
    Vortragsveranstaltungen, ferner für Zwecke des
    Erfahrungsaustausches bereitstellt.

Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln
besteht nicht.


§ 3 Stiftungsvermögen
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(1) ...


(2) Das Stiftungsvermögen ist grundsätzlich in seinem Bestand
    ungeschmälert zu erhalten. Zur Erfüllung der Stiftungszwecke
    dürfen nur dessen Erträge sowie etwaige Zuwendungen
    herangezogen werden, soweit diese nicht als Zustiftungen zur
    Vermehrung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.

(3) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
    verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
    den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch
    unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen erhöht
    werden.


$ 4 Erträgnisse
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Die Erträge des Stiftungsvermögens dürfen nur zur Bestreitung der
Kosten der Stiftung und zur Verwirklichung der Stiftungszwecke
verwendet werden. Die Überschüsse der jährlichen Einnahmen über
die Ausgaben können nach Maßgabe und in den Grenzen des § 58 Nr.
6. sowie des § 58 Nr. 7. a) AO 1977 (in der jeweils geltenden
Fassung) einer Rücklage zur nachhaltigen Erfüllung der
satzungsmäßigen Zwecke und einer freien Rücklage zugeführt werden.


§ 5 Organe der Stiftung
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(1) Die Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Beirat.

(2) Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich
    aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen; daneben
    können Sitzungsgelder gezahlt werden.


§ 6 Vorstand
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...


§ 7 Aufgaben des Vorstandes, Vertretung
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(1) Dem Vorstand obliegen die Verwaltung und die Geschäftsführung.
    Letztere schließt insbesondere die Entscheidung über die Maßnahmen
    zur Erreichung der Stiftungszwecke sowie die Erfüllung der die

    Mitglieder des Vertretungsorgans als solche oder die Stiftung
    aufsichts- oder steuerrechtlich treffenden gesetzlichen
    Verpflichtungen ein. Auch im übrigen haben Geschäftsführung und
    Verwaltung den Maßstäben einer ordnungsgemäßen
    Interessenwahrnehmung zu entsprechen. Für Pflichtverletzungen
    haften die Vorstandsmitglieder nach den allgemeinen Vorschriften.

(2) Die Vergabe von Erträgen des Stiftungsvermögens erfolgt, soweit
    die Zuwendung an einzelne Empfänger 1.500.-- € übersteigt, nach
    Anhörung des Beirates. Zuwendungen über mehr als 2.500.-- €
    bedürfen der Zustimmung des Beirates. Das gleiche gilt allgemein
    für Rechtsgeschäfte, durch die die Stiftung im Einzelfall
    Verpflichtungen eingeht, deren Wert 2.500.-- € übersteigt.

(3) Die Entscheidung über die Überlassung von Bestandteilen der
    Nachlässe an Dritte zu Forschungs- oder Lehrzewcken oder für
    Publikationen trifft der Vorstand nach Anhörung des Beirates.

(4) ...

(5) Der Vorstand vertritt die Stiftung - unbeschadet der sich aus
    Absatz (2) Satz 2 und 3 ergebenden Einschränkungen seiner
    Vertretungsmacht - gerichtlich und außergerichtlich mit mindestens
    zwei seiner Mitglieder.

(6) Dem Vorstand abliegt die Beschlußfassung gemäß § 12 Absatz
    (2) dieser Satzung.


...


§ 10 Aufgaben des Beirates
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Der Beirat hat folgende Aufgaben:

 a) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,

 b) allgemeine Beratung und Unterstützung des Vorstandes,
    insbesondere bei der Erfüllung der Stiftungszwecke,

 c) Mitwirkung bei Rechtsgeschäften gemäß § 7 Absätze (2) und (3)
    dieser Satzung,

 d) Entscheidung über Satzungsänderungen sowie Beschlußfassung
    gemäß § 12 Absatz (2) dieser Satzung.


...


§ 12 Aufhebung der Stiftung, Zusammenlegung, Satzungsänderung
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(1) Aufhebung der Stiftung, die Zusammenlegung mit einer anderen
Stiftung und die Änderung des Stiftungszweckes sind auch ohne
wesentliche Veränderung der Verhältnisse zulässig.

(2) Für Beschlüsse gemäß Absatz (1) ist die Zustimmung des
Vorstandes und des Beirates erforderlich.

(3) Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen,
bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.


§ 13 Anfall des Stiftungsvermögens
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Bei Aufhebung der Stiftung, die insbesondere bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke zu beschließen ist, ist das Vermögen an
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zu übertragen mit der Auflage, es
für Zwecke der Stiftung gemäß § Z dieser Satzung oder diesen so
nahe wie möglich kommende Zwecke zu verwenden.


§ 14 Staatsaufsicht
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(1) Die Stiftung unterliegt der Staatsaufsicht Berlins gemäß den
    Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes (StiftG Bln).

(2) Die Mitglieder des Vorstandes sind nach § 8 StiftG Bln
    verpflichtet, der Aufsichtsbehörde

    1. unverzüglich die jeweilige Zusammensetzung der Organe der
       Stiftung einschließlich der Verteilung der Ämter innerhalb der
       Organe anzuzeigen, zu belegen (Wahlniederschriften,
       Bestellungsurkunden, Annahme- bzw. Rücktrittserklärungen oder
       sonstige Beweisunterlagen) und die Anschrift der Stiftung sowie
       die Wohnanschriften der Vorstandsmitglieder mitzuteilen;

    2. einen beschlossenen Jahresbericht, bestehend aus einer
       Einnahmen- und Ausgabenrechnung und einer Vermögensübersicht
       bzw. dem Bericht eines Wirtschaftsprüfers und einem Bericht
       über die Erfüllung des Stiftungszweckes, einzureichen; dies
       soll innerhalb von vier Monaten, im Falle der Einreichung eines
       Prüfungsberichtes von acht Monaten nach Schluß des
       Geschäftsjahres erfolgen; der Vorstandsbeschluß ist beizufügen.

(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen, Aufhebung der Stiftung
    oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung bedürfen der
    Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist von den nach
    § 7 Absatz (5) vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern bei
    der Aufsichtsbehörde zu beantragen.